Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt die Ziele und Arbeitsweise des Kreiskitaelternbeirates nach § 6a Absatz 1 bis 6, § 23 Absatz 1 Nummer 8, § 44 Absatz 2 und 4 Kindertages-stättengesetzes (KitaG) im Land Brandenburg.
Der Kreiskitaelternbeirat hat sich zum Ziel gesetzt, die Interessen von Kinder, Eltern und anderen Sorgeberechtigten zu vertreten, welche die Angebote der Kindertagesbetreuung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin nutzen. Zu der Kindertagesbetreuung gehören sowohl die Kindertageseinrichtungen als auch die Kindertagespflegepersonen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Dazu wird er jegliche Persönlichkeitsrechte derer schützen, die den Rat des Beirates suche und sich dessen Unterstützung erbeten. Darüber hinaus wird er mit seinen Mitgliedern alle Belange und Fragen unter Achtung der Datenschutzbestimmungen behandeln. Im Text wird das Wort Eltern auch im Sinn von anderen Personensorgeberechtigten verwendet.
(1) Vertretung der Interessen von Kindern in der Kindertagesbetreuung und deren Eltern
1. durch Information der Eltern, z.B.
a. über die Strukturen der Elternvertretung in der Kindertagesbetreuung,
b. über Vorhaben und Beschlüsse des Kreiskitaelternbeirates, sowie des Landeskitaelternbeirates,
c. über einschlägige Gesetze, Rechtsverordnungen im Bereich des KitaG,
d. über allgemein Wissenswertes für Eltern und (soweit bekannt) Aktuelles aus Politik und Verwaltung,
e. über im Landkreis Ostprignitz-Ruppin aktive Institutionen, die sich für die Belange der Kinder und Eltern einsetzen,
2. als Ansprechpartner für die Eltern,
3. als Interessenvertretung für die Eltern, z.B.
a. Mitwirkung bei der Umsetzung des Beschwerdemanagements für Eltern in der Kindertagesbetreuung
b. Förderung der Mitwirkung von Eltern sowohl in der Kindertagesbetreuung, als auch in der Politik
c. Förderung eines Meinungsaustausches aller Beteiligten
d. als Empfänger und Vermittler von Wünschen, Anregungen und Vorschlägen der Eltern,
4. durch Beratung der Eltern, z.B.
a. über die Strukturen und die Aufgaben der Elternversammlung und des Kindertagesstätten-Ausschuss,
b. über die konkreten Möglichkeiten der Mitwirkung und deren Grenzen,
c. über den Inhalt einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft,
d. über Inhalt von pädagogischen Konzeptionen, Beobachtungs- und Dokumentationsverfahren,
e. über den Datenschutz für Kinder und Eltern,
5. durch Mitarbeit in Gremien, die das Kindeswohl fördern, z.B. Mitarbeit in Netzwerken, im Kinderschutz, sowie beratend im Jugendhilfeausschuss des Kreistages,
6. durch die Darstellung der Kinder- und Elterninteressen gegenüber dem Jugendhilfeausschuss, dem Kreistag, dem Amt für Familie und Soziales, sowie den Stadt- und Gemeindeverwaltungen, wie auch den politischen Gremien der Städte und Gemeinden.
(2) Die Vertretung der Interessen von Kindern und Eltern im Landeskitaelternbeirat.
Die Organe des Kreiskitaelternbeirats sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Vertretung der Mitgliederversammlung bestimmt die Arbeitsschwerpunkte des Beirates und ist oberstes Beschlussorgan des Kreiskitaelternbeirates.
(2) Dem Kreiskitaelternbeirat können Eltern angehören, deren Kinder in eine Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson im Landkreis Ostprignitz-Ruppin betreut werden. Somit endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ausscheiden des Kindes aus der jeweiligen Betreuung.
(3) Von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen sind Vertreterinnen und Vertreter, die sich rassistisch, antisemitisch, sexistisch, menschenverachtend und den Nationalsozialismus sowie seine Verbrechen leugnend oder verharmlosend äußern.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Kreiskitaelternbeirates,
2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des/der Delegierten und einer/s Stellvertreter/in für den Landeskitaelternbeirat Brandenburg,
5. die Wahl des beratenden Mitglieds und einer/s Stellvertreter/in für den Jugendhilfeausschuss,
6. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte für das folgende Geschäftsjahr,
7. sowie alle Aufgaben, für die nicht entsprechend der Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der Vorstand zuständig ist.
(5) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zwei Mal jährlich statt. Auf zu begründenden Antrag von einem Fünftel der Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
2. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung 10 Tage vor Durchführung zu versenden. Das Versenden kann mittels E-Mail erfolgen.
4. Vorschläge zur Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern und dem Vorstand eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Eine geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern 1 Tag vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Soweit Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen sie der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann auf einer Mitgliederversammlung ein nicht öffentlicher Teil stattfinden.
(7) Der Vorstand oder ein/e von ihm bestimmte/r Versammlungsleiter/in eröffnet die Sitzung. Die/der Versammlungsleiter stellte
1. die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder,
2. die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und
3. die Tagesordnung fest.
(8) Die Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die/ der Versammlungsleiter/in hat folgende Aufgaben:
1. Sie/Er erfragt zu Beginn der Sitzung Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung und leitet die dazu notwendigen Abstimmungen.
2. Sie/Er leitet die Beratung entsprechend der beschlossenen Reihenfolge der Punkte der Tagesordnung. Sie/Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen, an erster Stelle jedoch dem/r Berichterstatter/in oder dem/r Antragsteller/in. Die Redezeit wird grundsätzlich auf 3 Minuten beschränkt. Über eine Verlängerung der Redezeit kann jederzeit abgestimmt werden. Nach Erledigung aller Wortmeldungen stellt die/der Versammlungsleiter/in den Schluss der Debatte fest.
3. Sie/Er wird ein Versammlungsmitglied persönlich angesprochen, kann es bei dem/der Versammlungsleiter/in für eine persönliche Erwiderung außerhalb der Redeliste das Wort fordern.
4. Sie/Er hat das Recht, Redner/innen zur Einhaltung des Versammlungsgegenstandes anzuhalten und zur Sache und zur Ordnung zu rufen. Leistet ein/e Redner/in während seiner/ihrer Rede einer dreimaligen Aufforderung zum Kurzfassen oder zur Einhaltung des Beratungsgegenstandes nicht Folge, ist der Versammlungsleiter berechtigt, ihm/ihr das Wort zu entziehen.
5. Sie/Er ist berechtigt, sich an der Diskussion zu beteiligen. Er/Sie muss sich hierzu auf die Rednerliste setzen. Dies gilt nicht, wenn er diskussionslenkend zum Zwecke der Klarstellung oder zur Förderung des Diskussionsflusses und der Sachbezogenheit eingreift.
6. Sie/Er ruft zur Abstimmung auf.
a. Er/Sie fragt die zustimmenden und ablehnenden Voten sowie die Stimmenthaltungen ab und stellt das Abstimmungsergebnis, sowie die Annahme oder Ablehnung des Antrages fest.
b. Das Ergebnis jeder Abstimmung ist zu protokollieren.
c. Die Abstimmung ist grundsätzlich offen und erfolgt durch Handzeichen. Ausnahme hiervon bietet lediglich die Wahl des Vorstandes.
d. Vom Aufruf zur Abstimmung bis zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind Wortmeldungen unzulässig.
e. Stimmberechtigt sind alle zur Versammlung erschienenen Mitglieder des Beirates.
f. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Sie/Er schließt die Sitzung. Er hat das Recht zur Schlussäußerung.
(10) Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Bei grober Verletzung der Ordnung kann er ein Mitglied oder eine*n Zuhörer*in von der Versammlung ausschließen, ohne dass ein Ordnungsruf durch ihn ergangen ist. Dies gilt insbesondere bei Ruhstörungen, Störungen der Tagesordnung, dem Verdacht des Begehens einer Straftat sowie bei Angriffen auf die Grundprinzipien der Verfassung.
(11) Mitglieder, die Anträge zur Geschäftsordnung stellen, werden – außer während der Wahl oder Abstimmungsvorgängen – außerhalb der Rednerreihenfolge, sofort angehört. Sie werden durch Zuruf "zur Geschäftsordnung“ angekündigt. Ihr Beitrag wird gehört, nachdem die/der vorhergehende Redner/in zu Ende gesprochen hat. Spricht das Mitglied nicht zur Geschäftsordnung, entzieht ihm die/der Versammlungsleiter/in unverzüglich das Wort.
1. Erfolgt auf einen Geschäftsordnungsantrag kein Widerspruch, gilt der Antrag mit der entsprechenden Feststellung des Versammlungsleiters als angenommen. Ein Widerspruch ist zu begründen. Nachdem je ein/e Redner/in für und gegen den Antrag gesprochen hat, erfolgt die Abstimmung.
2. Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf:
a. Schluss der Rednerliste oder Debatte,
b. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,
c. Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes,
d. Verkürzung oder Ausweitung der Redezeiten,
e. Herstellung oder Ausschluss von Öffentlichkeit,
f. Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung.
Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Werden zu demselben Punkt mehrere Anträge gestellt, wird zuerst über den weitest gehenden Antrag abgestimmt. Über Änderungsanträge zu einem bereits vorliegenden Antrag ist zuvor abzustimmen. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge, die nicht die Geschäftsordnung betreffen, zu stellen. Die Anträge können ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Über einen Antrag kann auf Beschluss der Versammlung auch geteilt beraten und abgestimmt werden.
(13) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt.
1. Verantwortlich dafür ist der Vorstand.
2. Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll. Es enthält die Angabe der behandelten Punkte und das Beratungsergebnis. Anträge sowie Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.
3. Das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung) wiederzugeben. Bei Wahlen sind die Namen der Kandidaten/innen sowie das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis entsprechend festzuhalten.
4. Die Versammlung kann beschließen, weitere Tatsachen und Feststellungen in das Protokoll aufzunehmen.
5. Jedes Mitglied kann verlangen, dass der wesentliche Inhalt seiner Meinungsäußerung und seine Stimmabgabe mit Namensnennung protokolliert werden.
6. Die Protokolle sind bei jeder Mitgliederversammlung in Schriftform einsehbar und werden allen Mitgliedern per E-Mail übersandt.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung, mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, von den ihm anvertrauten Aufgaben vorzeitig abzuberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für das ausscheidende Mitglied für den Rest der regulären zweijährigen Amtszeit des Vorstandes.
(2) Dem Vorstand gehören mindestens 3 gleichrangige Mitglieder an. Der Vorstand kommt unmittelbar nach seiner Wahl zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und bestimmt die Aufgabenverteilung.
(3) Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, sowie eine Sprecherin und einen Sprecher. Den Sprechern obliegt die Vertretung des Kreiskitaelternbeirates nach außen.
(4) Dem Vorstand obliegt
1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. die Zusammenarbeit mit den Elternbeiräten, sowie deren rechtzeitige und umfassende Information,
3. die Vertretung des Kreiskitaelternbeirates nach außen (gegenüber Politik, Behörden, Institutionen, Medien usw.),
4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
5. die Berichterstattung über seine Tätigkeit nach innen und außen bei jeder Mitgliederversammlung,
6. die Führung der laufenden Geschäfte des Kitakreiselternbeirates und
7. die Durchführung finanzierbarer Fachtagungen und Seminare.
(5) Ein Vorstandsmitglied beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet diese, veranlasst die Protokollierung und unterzeichnet die dabei erstellten Schriftstücke neben dem/r Protokollant/in.
(6) Ein Vorstandsmitglied bestimmt in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern Ort und Zeit der Vorstandssitzung. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf Einhaltung der Form und Frist der Einladung verzichten.
(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich oder per E-Mail verlangen. Ein solcher Antrag ist mit der Einladung, die per E-Mail versendet werden kann, den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. In besonderen Fällen kann die Sitzung durch eine telefonische oder elektronische Beratung ersetzt werden.
(8) Der Vorstand kann zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigene Beschlüsse fassen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist die Sitzung zur Beratung desselben Gegenstandes erneut einzuberufen, wobei zwischen den beiden Sitzungen ein Mindestzeitraum von zwei Wochen liegen muss. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.
(10) Der Vorstand kann eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen; dabei ist eine Erklärungsfrist von zehn Tagen einzuräumen. In besonders dringenden Einzelfällen können die Voten der Vorstandsmitglieder nach Vorlage eines schriftlichen Beschlussvorschlages auch telefonisch eingeholt werden. Die Voten sind dann innerhalb von zehn Tagen durch die Vorstandsmitglieder schriftlich zu bestätigen. Ist ein Vorstandsmitglied vom Gegenstand der Abstimmung betroffen, nimmt es an der Abstimmung nicht teil.
(11) Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll gefertigt. Die Protokolle sind bei jeder Mitgliederversammlung in Schriftform einsehbar und können auf einem geschützten Bereich unserer Internetpräsenz eingesehen werden. Eine Information über die Bereitstellung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder und Vertreter.
(12) Auf Antrag des Vorstandes erfolgt dessen Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann eine Einzelentlastung durchgeführt werden. Wird keine Entlastung erteilt, kann durch jedes Mitglied ein Antrag auf Neuwahl gestellt werden. Wird einem Vorstandsmitglied die Entlastung nicht erteilt, so ruht dessen Vorstandsamt bis zur Klärung der Angelegenheit.
§ 5 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Geschäftsordnung eine Regelungslücke enthält.
(2) Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.
§ 6 Inkrafttreten